Arzt muss sich weiterbilden

Versäumt es ein Arzt, sich weiterzubilden und kommt es dadurch zu Behandlungsfehlern, haftet er. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2012 (Az: 5 U 1450/11).

Eine Frau musste sich 2005 einem gynäkologischen Eingriff unterziehen. Vor der Operation hatte sie darauf hingewiesen, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Infolge der Intubationsnarkose litt sie im Anschluss an die Operation drei Tage an heftiger Übelkeit mit Erbrechen. Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte sie gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld.

Die Frau hatte in zweiter Instanz bedingt Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es weder einen Aufklärungsfehler noch einen Behandlungsfehler bei der konkreten Operation gegeben habe. Die Narkose sei jedoch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden. Wegen der bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte man der Patientin ein weiteres, die Übelkeit minderndes oder unterdrückendes Medikament verabreichen müssen. Dass es einen Wirkstoff gebe, der die Beschwerden lindere, sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits im Jahre 2004 in einer anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Dem Anästhesisten hätte daher klar sein müssen, dass die Gabe eines dritten Medikaments erforderlich gewesen wäre. Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Das Krankenhaus musste 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Pressemitteilung vom 10.07.2012

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