Arzt muss auch über seltene Risiken einer OP informieren

Der Arzt muss seinen Patienten auch über seltene, aber erhebliche Risiken eines operativen Eingriffs umfassend und sachgemäß informieren. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Beschlüsse vom 6. Juli und 22. August 2012; Az.: 5 U 496/12).

Bei einer Patientin trat durch die zahnärztliche Versorgung mit Implantaten eine dauerhafte Nervschädigung ein, die zu Sensibilitätsstörungen und Schmerzen insbesondere beim Kauen führte. Die Frau warf dem behandelnden Arzt vor, sie unzureichend über die Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben.

Das OLG Koblenz bestätigte das Urteil der ersten Instanz, das die Frau im Recht sah und ihr unter anderem Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Der Arzt habe nicht beweisen können, dass er die Patientin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt habe. Die Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Frau führte, habe sich nach fünf Jahren an den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können. Auch der schriftliche Aufklärungsbogen habe keine hinreichende Aufklärung geboten. Dort stand lediglich, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus, so das Gericht, erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass die Nervschädigung zu einem dauerhaft bleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne. Diese Aufklärungsversäumnisse des Arztes hätten dazu geführt, dass er für die Folgen des Eingriffs haften müsse.

Pressemitteilung vom 24.10.2012

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