Airflow-Zahnreinigung und Bleachings gehören zur Zahnheilkunde

Eine ausgebildete Zahnarzthelferin darf nur in Anwesenheit eines Zahnarztes Zahnreinigungen im Airflow-Verfahren und professionelle Bleachings durchführen. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom ersten März 2012 (AZ: 6 U 264/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). 

Eine ausgebildete Zahnarzthelferin bot in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio Zahnreinigung im „Airflow“-Verfahren sowie bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit an. Dagegen klagte die Landeszahnärztekammer. Sie war der Meinung, die Frau übe damit in ihrem Studio Tätigkeiten der Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz den Zahnärzten vorbehalten sei. Die Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist, vertrat dagegen die Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.

In zweiter Instanz bekam die Landeszahnärztekammer Recht. Der Zahnarzthelferin ist es nun verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt die „Airflow“-Zahnreinigungen und Zahnbleachings vorzunehmen. Bleachings seien ihr nur dann erlaubt, wenn dieses mit so genannten „Massmarket-Produkten“, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt sechs Prozent nicht übersteige, erfolge.

Pressemitteilung vom 26.06.2012

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