Ärzte müssen Fortbildung nachweisen

Für Ärzte gibt es eine Fortbildungspflicht. Sie müssen in Fünf-Jahres-Zeiträumen nachweisen, dass sie sich ausreichend fortgebildet haben. Tun sie dies nicht, ist die kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, ihr Honorar zu kürzen.

Allerdings darf eine solche Kürzung nur dann erfolgen, wenn die kassenärztliche Vereinigung den Arzt mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist darauf hingewiesen hat. Kann sie dies nicht nachweisen, hat der Arzt Anspruch auf volle Zahlung des Quartalshonorars. Über die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Nachweis der Fortbildungspflicht für Ärzte

Der Arzt arbeitet in einer Praxis für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin. Für das zweite Quartal 2011 kürzte die kassenärztliche Vereinigung sein Quartalshonorar um zehn Prozent. Das waren rund 10.200 Euro. Der Arzt habe nicht rechtzeitig nachgewiesen, dass er seiner Fortbildungspflicht nachgekommen sei.

Die kassenärztliche Vereinigung war der Meinung, ihn im Juni 2010 auf den Fristablauf im April 2011 hingewiesen zu haben.
 Der Arzt wehrte sich gegen diese Kürzung. Er sei seiner Fortbildungspflicht immer nachgekommen. Im Dezember 2011 übersandte er der kassenärztlichen Vereinigung das auf Mai 2011 datierte Fortbildungszertifikat. Er bat um rasche Überweisung des zurückbehaltenen Honorars. Auch meinte er, die kassenärztliche Vereinigung hätte ihn auf den Ablauf der Frist mindestens drei Monate vor Fristende hinweisen müssen. Er habe das Schreiben vom Juni 2010 nicht erhalten.

Urteil: vor Honorarkürzungen Hinweis notwendig

Das Gericht in Essen stellte fest, dass Ärzte grundsätzlich verpflichtet seien, sich fortzubilden. Diese Fortbildungen müssten sie auch nachweisen. Täten sie dies nicht, seien die kassenärztlichen Vereinigungen sogar verpflichtet, im Folgequartal das Quartalshonorar um zehn Prozent und später sogar um 25 Prozent zu kürzen.

Hinweispflicht entscheidend

Vor der Honorarkürzung müsse der Arzt aber mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist darauf hingewiesen werden, ihre Fortbildung nachzuweisen. Im vorliegenden Fall konnte die kassenärztliche Vereinigung jedoch nicht beweisen, dass der Arzt das Schreiben vom Juni 2010 auch tatsächlich erhalten hatte. Eine Ankündigung in der Verbandszeitschrift reiche auf keinen Fall aus. Vielmehr müssten die Hinweise individuell für jeden einzelnen Arzt erfolgen. Vertragsärzte dürften sich auch darauf verlassen, rechtzeitig informiert zu werden.
 Da die kassenärztliche Vereinigung nicht nachweisen konnte, den Arzt rechtzeitig informiert zu haben, hatte er Anspruch auf das volle Honorar.

Pressemitteilung vom 09.02.2016

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