Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei

Liefert eine Krankenhausapotheke Medikamente zur Behandlung von Krebserkrankungen, so genannte Zytostatika, sind diese umsatzsteuerfrei – und zwar auch dann, wenn die Patienten ambulant therapiert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster am 12. Mai 2011 (AZ: 5 K 435/09 U) klargestellt, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Klägerin betreibt ein gemeinnütziges Krankenhaus. Aufgrund einer so genannten Institutsermächtigung ist es ihr gestattet, auch ambulante Behandlungen wie zum Beispiel Chemotherapien durchzuführen. Die dafür notwendigen Zytostatika stellt die Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung zeitnah und individuell für die Patienten her. Während die Klägerin die hieraus erzielten Umsätze als steuerfrei ansah, war das Finanzamt der Auffassung, die Umsatzerlöse seien steuerpflichtig.

Die Klägerin bekam Recht. Die Abgabe von Zytostatika an Patienten im Rahmen ambulanter Krebstherapien sei steuerbefreit, denn die Behandlung sei – wie vom Gesetz gefordert – mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden. Solche eng verbundenen Umsätze lägen vor, wenn sie als Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung anzusehen seien, also ein Mittel darstellten, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Dies treffe auf die Medikamentenlieferungen zu, die eine Nebenleistung zur Krebstherapie seien. Es sei dabei unerheblich, ob die Heilbehandlung im Rahmen einer stationären Aufnahme der Patienten oder ambulant erfolge. Die Abgabe der Zytostatika sei für die Krankenhausbehandlung als unerlässlich anzusehen, denn sie fördere die ambulanten Krebstherapien erheblich. Zudem diene die Abgabe der Medikamente in erster Linie dem reibungslosen Ablauf der Chemotherapien und damit einer möglichst effektiven Heilbehandlung. Sie sei nicht vorrangig dazu bestimmt, der Klägerin zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Hierfür spreche auch die Institutsermächtigung, die nur bei einer ansonsten nicht ausreichenden ärztlichen Versorgung erteilt werde.

Pressemitteilung vom 23.10.2011

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