2017-12


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Newsletter 2017-12.

 

1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

50.000 € Schmerzensgeld nach Verlust des Unterarms

Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms, muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt er dies, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen, für den dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zustehen kann, wenn er infolge des Arztfehlers seinen rechten Unterarm verliert. 

Nach einer Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand eines Patienten wurden diese durch eine Gipsschiene ruhig gestellt. Im Rahmen der Nachsorge durch die beklagten Hausärzte zeigten sich ca. eine Woche nach dem Unfall am rechten Unterarm eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung. Zudem berichtete der Kläger über massive Schmerzen. Der behandelnde Arzt ließ seine Gipsschiene erneuern und verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später suchte der Kläger die Praxis erneut auf, weil sein rechter Arm dick geschwollen und insgesamt druckempfindlich war. Er wurde daraufhin an einen niedergelassenen Chirurgen und von diesem noch am selben Tage in eine Klinik überwiesen, wo ein fortgeschrittenes Kompartmentsyndrom am rechten Unterarm diagnostiziert wurde. Im Verlauf der sich anschließenden Behandlung musste der rechte Unterarm des Klägers amputiert werden.

Der den Kläger behandelnde Hausarzt habe im Rahmen der ersten Nachsorgeuntersuchung die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms abklären lassen und ihn gegebenenfalls umgehend in chirurgische Behandlung überweisen müssen, so das Gericht. Das Unterlassen einer derartigen Befundung sei als grob behandlungsfehlerhaft zu bewerten. 

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2017 – 26 U 59/16
https://goo.gl/SUgfqB

 

Arzthaftungsprozess: Zu Streitgegenstand und Operationsdokumentation

Wird in einem Arzthaftungsprozess der Schadensersatzanspruch des Patienten auf unzureichende ärztliche Aufklärung einerseits und fehlerhafte Behandlung andererseits gestützt, so handelt es sich bei dem Klagebegehren in der Regel um zwei unterschiedliche Streitgegenstände.

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 126 SGB V definieren nicht, was nach § 630 f Abs. 2 S. 1 BGB als aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich anzusehen ist. Entspricht eine schriftliche oder bildliche Operationsdokumentation nicht den Anforderungen einer solchen Richtlinie (hier: der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie), so kann allein hierauf eine Beweiserleichterung für den Patienten nicht gestützt werden.

Dass ein Befund erhoben werden muss, schließt nicht zwingend ein, dass er auch zu sichern (also aufzubewahren) ist. Nach den Grundsätzen der medizinischen Dokumentation müssen Befunde gesichert werden, wenn sie für das weitere Behandlungsgeschehen zur Verfügung stehen müssen. Allein aus dem Interesse eines Patienten, in einem etwaigen Rechtsstreit über ein Beweismittel zu verfügen, ergibt sich keine Befundsicherungspflicht, denn diese dient nicht forensischen Zwecken. Aus § 630 f BGB ergibt sich nichts anderes. 

Ein Patient nahm eine Klinikbetreiberin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil ihm im unmittelbaren Anschluss an eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks eine Endoprothese in der Form einer unikondylären Schlittenprothese ohne hinreichende medizinische Indikation eingesetzt worden sei. Infolgedessen sei die Beweglichkeit seines rechten Kniegelenks erheblich und dauerhaft eingeschränkt, weshalb er auch seine Arbeitsstelle verloren habe. Allerdings konnten die Gerichte keinen Behandlungsfehler feststellen; die Klage blieb ohne Erfolg.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.04.2017 – 5 U 458/16
https://goo.gl/MWGk2z

 

BGH bestätigt Laborberater-Freispruch

Zwei vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens boten unter anderem interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen mit Fach- und Wartungspersonal sowie Systementwicklung im Laborbereich an. Das Unternehmen schloss mit mehreren, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten Dienstleistungsverträge. Gegenüber den jeweils regional zuständigen KVen traten die Betreiber der laborärztlichen Praxen als selbständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen, die abgerechneten Leistungen „in freier Praxis“ (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) erbracht zu haben. 

Die Anklage ging jedoch davon aus, dass die Laborärzte tatsächlich aufgrund der Verträge mit dem von den Angeklagten geführten Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser Vertragsbeziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, also Arbeitnehmer des Unternehmens waren. Den beiden Angeklagten wurde vorgeworfen, zwischen 2004 und 2007 betrügerisch Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der GKV vorgenommen und diese dadurch um rund 79 Millionen Euro geschädigt zu haben.

Von diesen Vorwürfen sind die Angeklagten freigesprochen worden. Die für eine Verwirklichung des Betrugstatbestands erforderlichen Täuschungshandlungen wurden nicht festgestellt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der BGH verworfen und damit die Freisprüche der Angeklagten rechtskräftig bestätigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017 – 1 StR 535/16
https://goo.gl/Wd4kvh

 

Verurteilung wegen Kick-Back-Betrugs hat Bestand

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Apothekers wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln bestätigt. Der Mann erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren; ein Beihelfer wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 

Das befasste Landgericht sah als erwiesen an, dass beide in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden waren, durch das bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet wurden.

Die gegen das LG-Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2017 – 5 StR 46/17
https://goo.gl/LPLTX5

 

BAG erstreitet Zuweisung erhöhter RLV 

Eine aus drei Fachärzten für Nuklearmedizin und neun Fachärzten für Radiologie bzw. Diagnostische Radiologie bestehende BAG hat einen Anspruch auf RLV-Neuzuweisung unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach der einschlägigen Honorarverteilungsvereinbarung in Höhe von 20 % erfolgreich gerichtlich durchgesetzt. 

Auch die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87b Abs. 4 S. 1 SGB V zur Berechnung und Anpassung der Regelleistungsvolumina sind als vertragsärztliche Vergütungsregelungen in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen, entschied das Gericht. Daher ist das Merkmal der „fach- und schwerpunktübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft“ im weiterbildungsrechtlichen Sinne auszulegen. Zu berücksichtigen sind bei der Anwendung der Zuschlagsregelung auch Schwerpunktbezeichnungen (hier: Kinderradiologie und Neuroradiologie), für die im EBM keine besonderen GOP vorgesehen waren. 

Die BAG interpretierte demnach die einschlägige HVV korrekt dahingehend, dass bei einer fach- und/oder schwerpunktübergreifenden BAG pro Arztgruppe und ggf. zusätzlich pro Arzt mit einer besonderen Schwerpunktbezeichnung das praxisbezogene RLV um 5 % zu erhöhen ist und dass bei dieser Regelung auch Schwerpunkte von Fachärzten für Radiologie zu berücksichtigen sind. 

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.11.2017 – L 1 KA 4/14
https://goo.gl/s66PEs

 

Regress wegen fehlerhafter Angabe des Kostenträgers aufgehoben

Gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 BMV-Ä (in der Fassung ab 01.10.2013) ist auf Antrag einer Krankenkasse an die KV ein Schadensersatzanspruch festzustellen, wenn die Kasse einen Schaden geltend macht, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie der Vertragsarzt auf den Verordnungsunterlagen fälschlicherweise als Kostenträger angegeben hat. Diese Regelung begründet eine originäre und ausschließliche Zuständigkeit der Krankenkasse zur Prüfung, ob ihr durch die fehlerhafte Angabe des Kostenträgers ein Schaden entstanden ist. Wenn sie dies bejaht und die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 S. 2 BMV-Ä gegeben sind, stellt die KV auf ihren Antrag einen Schadensersatzanspruch gegen den betroffenen Vertragsarzt oder die Einrichtung fest.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die KV von dem Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfung zu unterrichten (§ 106a Abs. 3 S. 2 SGB V); diese Unterrichtung hat die KV von sich aus – also „von Amts wegen“ – zum Anlass zu nehmen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die KV ist an das mitgeteilte Ergebnis der von der Krankenkasse durchgeführten Prüfung gebunden und hat dieses nur noch im Verhältnis zu den betroffenen Vertragsärzten und Einrichtungen durch Bescheid umzusetzen; ein Recht, das Prüfungsergebnis der Kassen inhaltlich zu überprüfen, steht ihr insofern nicht zu.

Vor diesem Hintergrund war ein gegen ein MVZ durch den Beschwerdeausschuss verhängter Regressbescheid über knapp 200.000 € mangels sachlicher Zuständigkeit aufzuheben. Das MVZ hatte Verordnungen zulasten einer Krankenkasse ausgestellt, obwohl ihm mitgeteilt worden war, dass der Patient nicht mehr bei dieser Kasse versichert war. 

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2017 – S 2 KA 1177/16
https://goo.gl/32PnbV

 

RLV-Bereinigungsvertrag gerichtlich bestätigt

Eine ärztliche BAG zweier Fachärzte für Innere Medizin und Allgemeinmedizin hat sich erfolglos gegen die RLV-Bereinigung (-Verminderung) wegen der Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) gewandt. Die Ärzte nehmen als Hausärzte an der kollektivvertraglichen hausärztlichen Versorgung aller gesetzlich Versicherten und außerdem an der selektivvertraglichen HzV teil. 

Das Berufungsgericht hielt die in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 wegen Teilnahme an der HzV nur bei den HzV-Ärzten und nicht bei allen Hausärzten durchgeführte Bereinigung des RLV allerdings für rechtlich zulässig. Die Bereinigung beruhe auf dem rechtsgültigen RLV-Bereinigungsvertrag, der seinerseits auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhe und auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Auch gegen die gesamtvertraglich festgelegte RLV-Bereinigung nur bei den HzV-Ärzten hatte der Senat aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 – L 5 KA 1251/14
https://goo.gl/MRnYVj

 

Modifizierter Vertrauensschutz bei der RLV-Richtigstellung

Die KV darf die im RLV-Zuweisungsbescheid verfügte RLV-Festsetzung im Honorarbescheid nach Maßgabe der für die Honorar-Richtigstellung geltenden Vorschriften (§ 106a SGB V a.F. bzw. § 106d SGB V n.F.) richtig stellen. Wegen der Zukunftsbezogenheit der RLV-Zuweisung sind die Grundsätze zum Vertrauensschutz bei der nachgehenden Honorar-Richtigstellung allerdings zu modifizieren: Bei der nachträglichen RLV-Richtigstellung findet Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht statt, wenn der Vertragsarzt den Grund für die nachträgliche RLV-Richtigstellung gekannt hat (hier: Verminderung des Tätigkeitsumfangs eines angestellten Arztes im Abrechnungsquartal). 

Einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten war bei der RLV-Ermittlung für eine bei ihr angestellte Ärztin ein voller Versorgungsauftrag zugrunde gelegt worden, obwohl die Angestellte nur bis zum Ende des Vorjahres in diesem Umfang und danach vermindert vertragsärztlich tätig gewesen war. Dies war der Dermatologin aber bekannt. Angesichts dessen hatte ihre Klage lediglich insoweit Erfolg, als der angegriffenen RLV-Zuweisung außerdem unrichtig ein zu hoher arztgruppenspezifischer RLV-Fallwert zugrunde gelegt worden war. Diesbezüglich konnte sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 – L 5 KA 3809/15
https://goo.gl/Dy5TfN

 

Zur Abhängigkeit der Beschäftigung im Bereitschaftsdienst am Krankenhaus

Eine Ärztin, die zu einem Stundenlohn für Bereitschaftsdienste in einer Klinik eingesetzt wird, übt ihre Tätigkeit regelmäßig im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus.

Die Vereinbarung einer Stundenvergütung ist typisch für Beschäftigte. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die tendenziell für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen im entschiedenen Fall nicht vor. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko der Bereitschaftsärztin wegen der einzelnen Einsätze. In tatsächlicher Hinsicht war die Ärztin in die Betriebsabläufe der Arbeitgeberin eingebunden. Ihre gelegentliche Heranziehung zu Notarzteinsätzen im Rahmen ihrer honorarärztlichen Tätigkeit prägte ihre Tätigkeit für die Klinik nicht; überdies sind Ärzte auch im Rahmen entsprechender notärztlicher Tätigkeiten regelmäßig fremdbestimmt tätig, zumal wenn diese zu festen Stundensätzen honoriert werden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.08.2017 – L 2 R 248/17
https://goo.gl/ANANCh

 

Aufnahme in den Krankenhausplan: Anträge im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt

Neben einem einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Aufnahme in einen Krankenhausplan (hier: des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2012 mit einer Gesamtzahl vollstationärer Planbetten in Höhe von 190 für den Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie) gemäß § 123 VwGO kann ein zusätzlicher Antrag gemäß §§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den an den Konkurrenten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Dies kommt in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme in eigener Sache erstrebt.

Soweit Hochschulkliniken allgemein an der Krankenversorgung teilnehmen, konkurrieren sie auf dem Markt mit den anderen Krankenversorgern und unterliegen insoweit auch den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere auch den für die Auswahlentscheidung geltenden Grundsätzen des § 8 KHG.

Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 28.08.2017 – 3 B 967/17 HGW
https://goo.gl/J1sCQs

 

Abgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheker erneut auf dem Prüfstand

Einer Apotheke ist es verboten, ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über "zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti") zu gewähren. Das OLG Frankfurt hat im Berufungsverfahren bestätigt, dass diese Gutscheinabgabe gegen die Arzneimittelpreisbindung verstößt. Der Unterlassungsanspruch gegen den Apotheker ergebe sich folglich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) in Verbindung mit § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG.

Bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen (Gutschein-)Vorteil können auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben, entschied das OLG.

Die Arzneimittelpreisbindung selbst sei gegenwärtig auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie beinhalte zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker. Diese Beschränkung sei aber durch „hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“. Es gelte ruinöse Preiskämpfe zu verhindern, die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht im System der GKV abzusichern.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.11.2017 – 6 U 164/16
https://goo.gl/2dwzim

 

 

2. Aktuelles

 

Bedarfsplanung für das Ruhrgebiet wird angepasst 

Der seit Einführung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung im Jahr 1993 bestehende Sonderstatus des Ruhrgebietes wird zum 01.01.2018 aufgehoben. Dies hat der G-BA am 17.11.2017 beschlossen.

Nach Ablauf einer Übergangsfrist sollen insgesamt 600 neue Niederlassungsmöglichkeiten für Hausärzte im Ruhrgebiet ausgewiesen werden können, die ersten 400 Niederlassungsmöglichkeiten in einem zehnjährigen Übergangszeitraum. Dies entspricht einem Zuwachs von circa 40 Hausarztsitzen jährlich. Anschließend gilt dann das bundeseinheitliche Planungsniveau. Für Psychotherapeuten entstehen im Ruhrgebiet bereits zum 01.01.2018 etwa 85 weitere Zulassungsmöglichkeiten.

Die Sonderregelungen für die Facharztgruppen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung entfallen zum Jahreswechsel vollständig. Somit gilt dort mit Beginn des Jahres 2018 erstmalig eine bundesweit einheitliche quantitative Grundlage zur Bestimmung der Arztzahlen, die für eine bedarfsgerechte Versorgung benötigt werden. Auch auf dieser Planungsebene werden im Ruhrgebiet neue Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen. In der allgemeinen fachärztlichen Versorgung soll allerdings jeweils eine einheitliche Verhältniszahl je Arztgruppe für alle Planungsbereiche des Ruhrgebietes erhalten bleiben.

Beschlusstext und tragende Gründe:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3148/

  

Praxisausweis und erste Komponenten zugelassen – TI-Anbindung wird möglich 

Die KBV hat die Sektorenzulassung für den elektronischen Praxisausweis im vertragsärztlichen Bereich erteilt. Damit steht nun der Anbindung niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten an die Telematikinfrastruktur (TI) praktisch nichts mehr im Weg.

Kürzlich hatte die gematik auch die ersten Komponenten (Konnektor, E-Health-Kartenterminal, VPN-Zugangsdienst) zugelassen. Weitere Zulassungen erwartet die KBV Anfang 2018.

Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerung sind Praxen bis zum Ende des Jahres 2018 mit der neuen Technik auszustatten. 

Liste der zugelassenen Ausweise und Komponenten:
http://www.kbv.de/media/sp/Zulassungsliste_TI_Komponenten.pdf

 

 

3. Sonstiges

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei HFBP Rechtsanwälte lautet:

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Schwerpunkt Medizinrecht/Gesellschaftsrecht 

ab sofort in Hannover

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• juristische Staatsexamina mit mindestens der Note „befriedigend“

• Affinität zum Medizinrecht

• Teamfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit

• Kommunikationsfähigkeit und flexibles, selbstständiges Handeln und Denken.

Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst:

• Vertrags(zahn)arztrecht       

• Unternehmens(ver)käufe, insbesondere der Kauf und Verkauf von Arztpraxen

• Personengesellschaftsrecht, insbesondere Ein- und Austritt von Gesellschaftern, Gesellschafterwechsel

• Krankenhausrecht.

Wir bieten:

• persönliche Entwicklungsmöglichkeiten in einer aufstrebenden Kanzlei, innerhalb eines jungen, dynamischen und innovativen Teams

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Bei Interesse richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen per E-Mail an jobs@hfbp.de oder auf dem Postweg an:

HFBP Rechtsanwälte
Frau Dr. Mareike Piltz
Joachimstr. 3
30159 Hannover

 

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Zur Verstärkung unseres Dezernats suchen wir zum nächstmöglichen Termin

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insbesondere für die Rechtsgebiete Vertragsarzt- und Krankenhausrecht.

In einem interdisziplinär insbesondere an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht arbeitenden Team bieten wir Ihnen das gesamte Spektrum des Gesundheitsrechts. 

Wir freuen uns auf Kolleginnen und Kollegen, die Spaß am kreativen, selbständigen und teamorientierten Arbeiten haben.

Berufserfahrung, überdurchschnittliche Examina sowie eine abgeschlossene Promotion sind erwünscht.

Wenn Sie uns Ihre Bewerbung digital zukommen lassen möchten, dann bitte ausschließlich als pdf und mit dem E-Mailbetreff „Referenz RAMed2017“. 

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen per E-Mail an:

Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB
Dr. Felix Heimann
Neuer Wall 55
20354 Hamburg

Tel.: +49 (0) 40 / 80 80 4 80
E-Mail: heimann@matzen-partner.de

 

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Unser Team wächst – wir stellen ein!

Wir beraten seit über 25 Jahren erfolgreich Ärzte und Zahnärzte, ärztliche Berufsverbände, Kliniken und Leistungserbringer im gesamten Gesundheitswesen. Mit insgesamt dreizehn Berufsträgern begleiten wir unsere Mandanten bundesweit in allen Bereichen des Medizinrechts.

Zur Verstärkung unseres Teams, insbesondere unseres expandierenden Arzthaftungsdezernates, im attraktiven Hafenviertel Münsters, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n 

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (mit Berufserfahrung)

für eine Vollzeittätigkeit.

Wir bieten Ihnen eine enge Zusammenarbeit in einem jungen, dynamischen Team mit gutem Betriebsklima und angemessener Work-Life-Balance. Kontinuierliche Fortbildung und langfristige Perspektiven sind für uns selbstverständlich.

Im Gegenzug wünschen wir uns von Ihnen einschlägige Berufserfahrung im Arzthaftungsrecht sowie Neugier auf die weiteren spannenden Facetten des Medizinrechts. 

Bitte senden Sie Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen, gerne per Mail, an unsere Kanzlei in Münster, z.H. Herrn Rechtsanwalt Hans Peter Ries.

kwm - Kanzlei für Wirtschaft und Medizin
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Albersloher Weg 10 c ∙ 48155 Münster
Tel.: 0251 - 53599-39 ∙ Fax: 0251 - 53599-10
http://www.kwm-rechtsanwaelte.de

 

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Was Sie auszeichnet
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Was wir bieten
Wir arbeiten an spannenden Mandaten im Gesundheitsrecht. Unsere Mandanten haben große Pläne, und manchmal auch große Probleme. Wir finden Lösungen. Das ist herausfordernd und abwechslungsreich.

Wir arbeiten in Teams aus erfahrenen Anwälten und großen Talenten. Sie haben stets Mandantenkontakt und nehmen an Besprechungen und Verhandlungen teil. Sie erarbeiten Schriftsätze, Gutachten und Stellungnahmen, häufig im Austausch mit unseren anderen hochspezialisierten Teams.

Berufsanfänger möchten wir möglichst schnell zum Spezialisten ausbilden. Deshalb freuen wir uns, wenn Sie sich mit Vorträgen und Veröffentlichungen nach und nach ein eigenes Profil im Markt erarbeiten und unterstützen Sie dabei. Intensive Fortbildung, nicht nur zum Fachanwalt für Medizinrecht, ist für uns selbstverständlich. Auch berufserfahrene Kollegen finden bei D+B ein perfektes Umfeld zur persönlichen Weiterentwicklung und Positionierung. 

Wir sind Anwaltspersönlichkeiten und suchen Kollegen, deren Engagement sich nicht in Präsenzzeit und billable hours, sondern in der leidenschaftlichen Unterstützung für unsere Mandanten ausdrückt. Das geht selbstverständlich auch in flexiblen Arbeitszeitmodellen.

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Sie passen zu uns?

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.

DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
RA Dr. Thomas Willaschek
Kurfürstendamm 195 | 10707 Berlin
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