2017-06


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Newsletter 2017-06.

 

1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Arzthaftung: Einleitung des Schlichtungsverfahrens bewirkt Verjährungshemmung

In Arzthaftungsfällen hemmt der Antrag des betroffenen Patienten bei einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer für gewöhnlich die Verjährungsfrist. Nicht notwendig ist jedenfalls, dass der betroffene Arzt oder sein Haftpflichtversicherer der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zugestimmt haben. Zwar setzt die Hemmungswirkung voraus, dass der Einigungsversuch von den Parteien einvernehmlich unternommen wird. Doch wird dieses Einvernehmen unter anderem bei „branchengebundenen Gütestellen“ unwiderleglich vermutet. Zu diesen Gütestellen zählen auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern. 

Ein Orthopäde hatte bei der Behandlung des klagenden Patienten eine Borreliose nicht erkannt, die zu einer Arthritis in fast allen Gelenken des Patienten führte. Kurz bevor sein Haftungsanspruch verjährte, rief der Patient die Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammern an. Der Orthopäde stimmte einer Schlichtung zu; nicht jedoch seine Berufshaftpflichtversicherung. Sie argumentierte, die Ansprüche des Patienten seien verjährt.

Nach Ansicht des Gerichts spielte die fehlende Zustimmung des Versicherers angesichts der gesetzlichen Zustimmungsfiktion keine Rolle. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsverfahren nur durchgeführt werden kann, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung einer Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, sei für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich. Der BGH verwies den Streit zur inhaltlichen Prüfung der Schadenersatzforderungen an das Berufungsgericht zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15
https://goo.gl/U2B1ZV

 

250.000 € Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern bei Geburt

Das OLG Hamm hat einem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zugesprochen, das 2007 nach einem aufgrund grober ärztlicher Behandlungsfehler verspätet durchgeführten Kaiserschnitt mit schweren hypoxischen Hirnschäden geboren wurde und deswegen dauerhaft unter schweren Entwicklungsstörungen zu leiden hat.

Bleibt ein CTG pathologisch und ist eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich, ist die Geburt mittels Sectio zu beenden. Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Auch das Überschreiten der sog. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein. Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von

250.000 € angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-bis 8-jährigen Kindes erreicht werden kann.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.04.2017 – 26 U 88/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2017/26_U_88_16_Urteil_20170404.html

 

Haftet der Arzt für die Fortsetzung künstlicher Ernährung?

Wegen der künstlichen Ernährung seines unheilbar kranken und dementen Vaters hat dessen Sohn den behandelnden Hausarzt auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 € sowie auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 50.000 € verklagt. Der Patient war mehrere Jahre lang über eine Magensonde ernährt worden und starb 2011. Bereits spätestens ein Jahr zuvor sei die Sonde nicht mehr angemessen gewesen, argumentiert der Sohn; die künstliche Ernährung habe das Leiden des Vaters nur verlängert.

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Dem Sohn stehe weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag zwischen dem Vater und dem Arzt noch nach Deliktsrecht ein ererbter Haftungsanspruch zu. Zwar habe der Beklagte fehlerhaft nicht auf die spätestens ab Beginn des Jahres 2010 nicht mehr gegebene Indikation für eine Ernährung über die PEG-Sonde hingewiesen: Ist ein über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreichbar, muss der Arzt eines schwerkranken dementen Patienten dessen Betreuer informieren und mit ihm besprechen, ob die Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen fortgesetzt werden soll; die Verletzung dieser Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB stellt einen Behandlungsfehler dar.

Dem Gericht zufolge hat allerdings der klagende Sohn den Nachweis dafür, dass dies ursächlich für einen bei seinem Vater eingetretenen Schaden geworden wäre, nicht zu führen vermocht: Eine Haftung für den Verstoß gegen § 1901b BGB setze voraus, dass die Besprechung zwischen Arzt und Betreuer zu der Entscheidung für einen Behandlungsabbruch geführt hätte. Vermutungsregeln könnten diesbezüglich im fundamentalen Bereich des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nicht eingreifen. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

Landgericht München I, Urteil vom 18.01.2017 – 9 O 5246/14
- veröffentlicht unter juris.de -

 

Klinik haftet Krankenkasse nach Fenstersturz einer Patientin

Ein Krankenhaus kann gegenüber einer dementen Patientin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, den die Patientin erleidet, weil sie aus dem ungesicherten Fenster ihres Krankenzimmers in die Tiefe stürzt. 

Eine stationär in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommene demente Patientin mit Weglauftendenzen konnte durch Neuroleptika nicht ruhig gestellt werden und kletterte unbemerkt aus dem Zimmerfenster. Für die unfallbedingte Heilbehandlung und ein Krankenhaustagegeld wandte die Klägerin mehr als 93.000 € auf, die von der Krankenhausträgerin zu ersetzen sind.

Letztere habe die Patientin im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht ausreichend vor Schäden und Gefahren geschützt, so das Gericht. Konkret habe die Beklagte das Öffnen des Fensters durch die Patientin verhindern oder diese in ein ebenerdig gelegenes Krankenzimmer verlegen müssen.

Oberlandesgericht Hamm vom 17.01.2017 – 26 U 30/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2017/26_U_30_16_Urteil_20170117.html

 

Erfolgreiche Klage einer Ärztin in Weiterbildung gegen Arbeitsvertragsbefristung

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dabei ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat. Dazu ist anzugeben, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist nicht erforderlich.

Eine Fachärztin für Innere Medizin hatte vor diesem Hintergrund mit ihrer Klage gegen die Befristung ihres zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ geschlossenen Arbeitsvertrags Erfolg. Dem Gericht zufolge war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15
- Urteil noch nicht veröffentlicht -

 

Approbationsverlust: Klage des Arztes gegen eigenen Rechtsanwalt ohne Erfolg 

Die künstliche Aufteilung erbrachter ostheopathischer Leistungen (einstündige Behandlung von Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und Eingeweide) auf einen tatsächlichen Behandlungstermin und einen fiktiven Behandlungstermin stellt einen strafbaren Abrechnungsbetrug dar. Am tatsächlichen Behandlungstag kann der Arzt lediglich viermal die GOÄ-Ziffer 3306 analog abrechnen. Hätte ein Arzt, der einen solchen Abrechnungsbetrug in über 6.000 Fällen begangen hat, in jedem Fall die Approbation wegen Unwürdigkeit verloren, kann er den Approbationswiderruf nicht seinem Anwalt vorwerfen, der ihm zur Vermeidung einer Haftstrafe zu einem strafverfahrensrechtlichen „Deal“ geraten hat.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.09.2016 – 15 U 979/15 Rae

 

Werbung für Schönheits-OP untersagt 

Das Kammergericht hat einem Berliner Arzt die Werbung für Schönheitsoperationen in Zusammenarbeit mit einem Radiosender untersagt. Letzterer hatte die Aktion unter dem Motto „Arno zahlt Deine Schönheits-OP!“ beworben. Hörer, die daraufhin anriefen, erhielten eine Operation vom Sender bezahlt. Der durchführende Arzt wurde im Internetauftritt des Senders namentlich erwähnt.

Das LG Berlin untersagte dem Sender auf Antrag der Wettbewerbszentrale per einstweiliger Verfügung die Weiterführung der Aktion, während eine andere Kammer des Gerichts dem Verfügungsantrag gegen den Arzt nicht stattgab. Auf die Beschwerde der Wettbewerbszentrale hin änderte das Kammergericht den Beschluss ab. Es gebe viele Anhaltspunkte dafür, dass die sog. Schönheitsoperationen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Behandlungen und Verfahren zählen sollten, für welche die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz geregelten Werbeverbote gelten. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben, da sowohl die Teilnahmemöglichkeit an der Aktion als auch der ausgelobte Gewinn in Form einer Operation eine gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG verstoßende unentgeltliche Zuwendung darstelle.

Kammergericht, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 5 W 94/17
https://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2017/06/kg-5-w-94-17.pdf

 

EuGH: (zahn-)ärztliche Online-Werbung muss erlaubt sein

Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für ärztliche und zahnärztliche Leistungen ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, da es gegen die Dienstleistungsfreiheit und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verstößt. Eine Eingrenzung der verwendeten Kommunikationsinstrumente kann jedoch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde des (Zahn-)Arztberufs gerechtfertigt sein. Inhalt und Form der (zahn-)ärztlichen kommerziellen Kommunikationen dürfen demnach durch berufsrechtliche Regelungen beschränkt werden. (Ausnahme-)Fälle aggressiver oder irreführender Werbung sind allerdings auch nach europäischem Recht unzulässig.

Ein in Belgien niedergelassener Zahnarzt hatte zur Information über seine berufliche Tätigkeit unter anderem eine Website erstellt und Werbeanzeigen in lokalen Tageszeitungen geschaltet, obwohl nach belgischem Recht bislang ausnahmslos jede Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung verboten ist. Im Rahmen eines gegen den Zahnarzt eingeleiteten Strafverfahrens rief das Gericht den EuGH an.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.05.2017 – C-339 /15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=190323&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

 

Kein absolutes Verbot einer Ärzte-GmbH in Rheinland-Pfalz

Das rheinland-pfälzische HeilBerG enthält kein absolutes Verbot, eine frei­berufliche ärztliche Praxis in der Rechtsform einer GmbH zu führen. Es sieht vielmehr die Möglichkeit vor, dass die Ärztekammern Ausnahmen von einem solchen Verbot zulassen. Vor diesem Hintergrund hat der VGH Rheinland-Pfalz zwei Normenkontrollverfahren als unzulässig erachtet, mit denen ihm die Frage vorgelegt worden war, ob das Verbot einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH nach dem rheinland-pfälzischen HeilBerG mit der Landesverfassung vereinbar ist. Das vorlegende Gericht habe nicht begründet, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung des HeilBerG ausgeschlossen sein soll, obwohl eine solche Möglichkeit nahe liege.

Das OLG war der Auffassung gewesen, § 21 Abs. 2 S. 1 HeilBerG Rheinland-Pfalz enthalte ein Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH, das insbesondere gegen die Berufsfreiheit sowie das Gleichbehandlungsgebot verstoße. Es habe jedoch die Regelung des § 21 Abs. 2 S. 5 HeilBerG nicht berücksichtigt, wonach die Kammern in besonderen Einzel­fällen Ausnahmen zulassen können, wenn sichergestellt sei, dass berufsrecht­liche Belange nicht beeinträchtigt seien. Die aktuelle ärztliche Berufsordnung in Rheinland-Pfalz stehe einer frei­beruflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH grundsätzlich nicht ent­gegen.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2017 – VGH N 4/16 und VGH N 5/16
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=KVRE012271715&doc.part=L

 

Zur Konkretisierung und Therapiehoheit bei ärztlicher aut-idem-Verordnung

Hat ein Vertragsarzt ein Medikament unter seinem Produktnamen als Reimport verordnet und zugleich das „aut-idem-Feld“ angekreuzt, ist ein abgebender Apotheker an diese ärztliche Konkretisierung gebunden, selbst wenn für das Originalpräparat ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V besteht.

Die vom Vertragsarzt im Rahmen seiner Therapiehoheit getätigten Konkretisierungen sind von dem abgebenden Apotheker nicht auf ihre medizinische Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Dies würde die Therapiehoheit des Arztes in unzulässigem Maße einschränken und gleichermaßen überhöhte Anforderungen an den Apotheker stellen.

Sozialgericht Bremen, Urteil vom 17.03.2017 – S 7 KR 269/14
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191699

 

Vertragsarztsitz lässt sich steuerlich nicht abschreiben

Der Kauf einer vertragsärztlichen Zulassung berechtigt nicht zur steuerlichen Abschreibung. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist nur die tatsächliche Praxis selbst der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) zugänglich. Schließt eine Praxis und geht der Sitz des Inhabers an eine nahegelegene BAG über, die auch das Patientenarchiv übernimmt, so hat die BAG dem BFH zufolge ein „Chancenpaket“ übernommen, das abgeschrieben werden kann. Haben dagegen die Nachfolger nur Interesse an der vertragsärztlichen Zulassung, sei die AfA ausgeschlossen, da diese sich nicht abnutze, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.02.2017 – VIII R 7/14 und VIII R 56/14

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34606
sowie
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34607

 

Tätigkeit eines „Heilers“ ist nicht umsatzsteuerfrei

Eine Tätigkeit als „Heiler“ durch Handauflegen ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) und daher nicht ohne Weiteres gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Für eine Steuerbefreiung reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem HeilPrG. Dies hat das FG Schleswig-Holstein mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 21.11.2016 in Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 07.02.2013 – V R 22/12) bezüglich eines Podologen rechtskräftig entschieden.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2016 – 4 K 153/13
- veröffentlicht unter juris.de -

 

 

2. Aktuelles

 

Diagnoseliste in Bezug auf Lymphodeme fortgeschrittenen Stadiums angepasst

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) im Bereich der Lymphödeme angepasst. Der Beschluss vom 16.03.2017 ist am 30.05.2017 in Kraft getreten.

Lymphödeme im Stadium II werden jetzt als langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt. Die Liste der Diagnosen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, wurde ergänzt. Verordnungen von manueller Lymphdrainage für Lymphödeme des Stadiums II und III unterliegen nicht mehr der Wirtschaftlichkeitsprüfung; die Ärzte werden entsprechend entlastet. In den Praxisverwaltungssystemen wird die Änderung ab dem 1. Juli 2017 berücksichtigt.

Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Versorgungsbedarf (KBV):
http://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Mai_2017.pdf

Beschlüsse und weitere Informationen:
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/#tab/weitere-informationen

 

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3. Sonstiges

 

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Heinrich-von-Kleist-Straße 4, 53113 Bonn
Tel. 0228 5389488
Fax: 0228 5389487

Informationen auch unter www.uphoff.de

 

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Dr. Schmitz & Partner
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Herrn Rechtsanwalt Ronald Oerter, LL.M. oec.
Josef-Lammerting-Allee 25
50933 Köln
oerter@dr-schmitz.de
www.medizinrechtsberater.de

 

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