2017-01


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersenden wir Ihnen den Newsletter 2017-01.

 

1. Urteile aus dem Medizinrecht

 

Zulassungsentzug eines Anästhesisten aufgrund mehrfacher fehlerhafter Abrechnung bestätigt

1. Weder die Zulassungsgremien noch die Gerichte sind verpflichtet, ein Zulassungsentziehungsverfahren wegen anhaltender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder eines gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen.

2. Die Zulassungsgremien und Gerichte können sich bei einer Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung auf bestandskräftige und nicht bestandskräftige Honorarberichtigungsbescheide berufen, ohne in eine detaillierte Prüfung einzutreten – jedenfalls dann, wenn es an der Offensichtlichkeit einer Rechtswidrigkeit der Bescheide oder an einem substantiierten Vorbringen des Vertragsarztes fehlt.

3. Eine Zulassungsentziehung aufgrund fehlerhafter Abrechnung in mehreren Quartalen mit einem Schaden in Höhe von wenigstens über 180.000 € ist nicht unverhältnismäßig.

Die Beteiligten stritten um die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten, insbesondere wegen verschiedener Honorarberichtigungen aufgrund zeitbezogener Plausibilitätsprüfungen. Die Klage des betroffenen Anästhesisten gegen die Entziehung hatte keinen Erfolg.

Sozialgericht Marburg, Urteil vom 07.09.2016 – S 12 KA 179/16
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7660166

  

Defensive Konkurrentenklage gegen Verlängerung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte für Dialyseleistungen gescheitert

Wird von einer nephrologischen BAG bzw. einem MVZ eine Nebenbetriebsstätte zur Erbringung von Dialyseleistungen seit Jahren aufgrund einer erteilten Genehmigung betrieben, kann eine konkurrierende Praxis die Verlängerung dieser Genehmigung nicht anfechten. Ihr fehlt in diesem Fall die Klagebefugnis, weil dem Konkurrenten durch die Verlängerung der Genehmigung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weder eröffnet noch erweitert wird. Bei der Verlängerung einer bereits zuvor erteilten Genehmigung zum Betrieb einer bereits seit mehr als 10 Jahren existierenden Nebenbetriebsstätte wird gerade keine neue Rechtsposition erstmals zuerkannt, wie es nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme einer Klagebefugnis im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage erforderlich wäre. Mit der Frage, ob der Verlängerungsbescheid an sich rechtmäßig war, hatte sich das Gericht folglich nicht zu befassen.

Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 30.08.2016 – L 3 KA 9/14
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5424

 

Keine Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb wegen Genehmigung einer nephrologischen Nebenbetriebsstätte

Ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Nephrologe kann gegen einen anderen, ebenfalls zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Nephrologen keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche (hier nach § 8 i.V.m. § 3 UWG a.F.) mit der Behauptung geltend machen, dem anderen Vertragsarzt sei zu Unrecht von der KV die Genehmigung für die Erbringung von Dialyseleistungen in einer Nebenbetriebsstätte erteilt worden. Den KVen ist durch die gesetzlichen Vorschriften der §§ 72 ff. SGB V die öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen, die medizinische Versorgung der in der GKV Versicherten, also des weit überwiegenden Teils der Bevölkerung, sicherzustellen; zur Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sie sich der nach Maßgabe der Bestimmungen der Ärzte-ZV zugelassenen Vertragsärzte. Im Hinblick auf diesen öffentlich-rechtlichen Charakter der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Vertragsärzten untereinander damit ausgeschlossen.

Abgesehen davon ist in dem (Weiter-)Betrieb einer genehmigten und nach § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV angezeigten ausgelagerten Praxisstätte auch keine „unlautere geschäftliche Handlung“ zu sehen.

Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 30.08.2016 – L 3 KA 2/16 WA
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5429

 

Zu Aufklärung und Standard bei einer psychotherapeutischen Behandlung

Über die Risiken einer psychotherapeutischen Behandlung ist aufzuklären. Einer Aufklärung über alternative Therapieansätze bedarf es dann nicht, wenn diese Ansätze gleiche Risiken und Erfolgschancen haben. Haben die Therapien gleiche Erfolgschancen und Risiken, hat der Therapeut die Wahl der Behandlungsmethode. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kognitive Verhaltenstherapie (KVT) in Verbindung mit der Klärungsorientierten Psychotherapie (KOP) eine Methode der Wahl.

Über den Ausbildungsstatus des Therapeuten ist dann nicht aufzuklären, wenn der auszubildende Therapeut durch eine regelrechte Supervision begleitet wird. Der Abbruch einer Therapie ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Patient eine freundschaftliche Beziehung zum Therapeuten nachhaltig einfordert und der Therapeut ausreichend Hilfestellung für einen Therapeutenwechsel leistet.

Vor diesem Hintergrund wurde die Abweisung einer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 35.000 € wegen vermeintlicher psychotherapeutischer Behandlungsfehler bestätigt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2016 – I-26 U 16/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/26_U_16_16_Urteil_20161111.html

 

Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zur Berücksichtigung mehrerer Kürzungsbescheide

Einem Arzt ist es zuzumuten, auf seine Patienten einzuwirken, um deren regelhaftes Vorsprechen zur „Unzeit“ im Sinne der Nr. 01100 EBM (Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten) zu vermeiden. Dass ein Allgemeinarzt durchaus die Möglichkeit hat, seine Patienten entsprechend zu steuern, belegen schon viel geringere Abrechnungswerte der Vergleichsgruppe in diesem Bereich.

Erbringt ein Arzt einzelne Leistungen nicht wirtschaftlich, sind die zuständigen Gremien berechtigt, die Vergütung für diese Leistungen zu kürzen oder sogar ganz zu streichen. Denn vollständig zu vergüten ist nur eine Leistung, die auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend erbracht wird. Die Kürzung oder Streichung einzelner Leistungen birgt dann zwangsläufig die Gefahr, dass sich das Gesamthonorar auf einen Betrag, der unter dem Fachgruppendurchschnitt liegt, vermindert. Tritt ein solcher Fall ein, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch dahingehend, dass einem Arzt zumindest das durchschnittliche Honorar seiner Vergleichsgruppe belassen werden muss, besteht nicht.

Soweit, bezogen auf ein und dasselbe Quartal, durch mehrere Bescheide in verschiedenen Prüfungsverfahren Honorarkürzungen vorgenommen werden, sind die in den zeitlich zuerst erlassenen Bescheiden vorgenommenen Kürzungen grundsätzlich erst und nur im Rahmen der später erlassenen Bescheide bei der Berechnung der Höhe der dortigen Kürzung zu berücksichtigten. Eine Berücksichtigung in umgekehrter Reihenfolge findet dagegen nicht statt.

Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 13.06.2016 – L 4 KA 27/14

 

Ermächtigter Chefarzt muss nach Leistungsdelegation Honorar zurückzahlen

Ein zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigter Chefarzt ist nicht berechtigt, sich zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen der Mitarbeit anderer Krankenhausärzte zu bedienen. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Rechtsstreit um die sachlich-rechnerische Richtigstellung des vertragsärztlichen Honorars eines Facharztes für Augenheilkunde bestätigt, der als Chefarzt beschäftigt und zugleich zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt war. Die KV hatte zuvor Honorarzahlungen in Höhe von knapp 100.000 € zurückgefordert.

Die Gerichte stellten einen Verstoß des Chefarztes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung fest. Der Arzt habe regelmäßig und systematisch ärztliche Leistungen an ihm im Krankenhaus nachgeordnete Ärzte delegiert. So sei die Untersuchung von Patienten durch Assistenz- und Oberärzte sowie teilweise auch durch Arzthelferinnen erfolgt. Ob der Chefarzt Leistungen im Einzelfall oder generell delegiert habe, komme es nicht an, da der ermächtigte Krankenhausarzt generell nicht berechtigt ist, Assistenzärzte mit der Durchführung von ambulanten ärztlichen Leistungen zu betrauen, die Gegenstand seiner Ermächtigung sind.Die bloße Auswertung der Ergebnisse einer durch nichtärztliche Hilfspersonen durchgeführten Untersuchung genüge den Anforderungen an eine persönliche Leistungserbringung nicht.

Die Unrichtigkeit der vom Vertragsarzt bzw. ermächtigten Arzt für jedes Abrechnungsquartal abzugebenden Sammelerklärung habe den Übergang des Honorarrisikos auf den Arzt zur Folge, wenn die unrichtigen Angaben in den Behandlungsausweisen zumindest grob fahrlässig erfolgt sind. Der Chefarzt habe in den Sammelerklärungen für alle streitbefangenen Quartale auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruhende unrichtige Angaben zur persönlichen Leistungserbringung gemacht. Insoweit blieb sein Vorgehen gegen die Honorarrückforderungsbescheide größtenteils ohne Erfolg.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 – L 3 KA 28/13
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160015720&st=null&showdoccase=1

 

Honorarrückforderung von Laborarzt wegen Vorteilsgewährung bestätigt

Ein Laborarzt rechnet rechtswidrig gegenüber der KV ab, wenn er Laborleistungen erbringt, nachdem er der überweisenden Vertragsärztin eine Gegenleistung für die Überweisung von Untersuchungsmaterial versprochen hat. Dies stellt einen Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot dar, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren oder zu versprechen.

Ein Laborarzt hatte bereits in den frühen 90er Jahren mit einer Urologin vereinbart, ihr für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial 0,50 DM zu zahlen. Diese hatte ihm daraufhin in großer Zahl Überweisungen zukommen lassen, an denen er Honorar im sechsstelligen Euro-Bereich verdiente, während sie aufgrund der Vereinbarung jährlich mehrere Tausend Euro als Gegenleistung erhielt. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung (Beklagte) hiervon erfahren hatte, forderte sie vom Laborarzt einen Teil des Honorars – knapp 300.000 Euro – zurück.

Die Klage des Laborarztes gegen die Rückforderung wurde vom LSG abgewiesen. Der Behauptung, mit der Zahlung der 0,50 DM pro Überweisung sei lediglich eine „pauschale Erstattung“ von Versandkosten der Urologin beabsichtigt gewesen, sei kein Glauben zu schenken. Die Revision ist beim BSG anhängig.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 – L 3 KA 6/13
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160011657&st=null&showdoccase=1

 

Haft ohne Bewährung wegen Abrechnungsbetrugs mit Röntgenkontrastmitteln

Der ehemalige Geschäftsführer der inzwischen insolventen Hanserad Radiologie GmbH & Co. KGaA und ein Apotheker sind wegen gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrugs in 26 Fällen zu Haftstrafen in Höhe von viereinhalb und fünf Jahren verurteilt worden.

Die Strafkammer sah als erwiesen an, dass die Gesellschaft in großen, medizinisch nicht erforderlichen Mengen Röntgenkontrastmittel über den Apotheker bestellen ließ. Der Apotheker erhielt für die Großbestellungen einen Mengenrabatt. Diesen zeigte er den Krankenkassen nicht an, sondern rechnete die handelsüblichen Listenpreise der Röntgenkontrastmittel unter Vorlage der Verordnungen und seiner Rechnungen ab. An den so aus dem Mengenrabatt erzielten Gewinnen erhielt er eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 5 Prozent; den übrigen Gewinn strich die Gesellschaft ein.

Die betrügerische Täuschungshandlung sah das Gericht in der konkludenten Erklärung des Apothekers, die Abrechnung entspreche den sozialrechtlichen Vorgaben. Dies war jedoch wegen der Beteiligung der GmbH & Co. KGaA an dem Mengenrabatt nicht der Fall, urteilte das Gericht. Den Krankenkassen sei ein Schaden in Höhe von acht Mio. € entstanden. 

Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.08.2016 – 618 KLs 6/15

 

Pauschal-Hinweis auf Praxis-Untervermietung an Sanitätshaus verstößt gegen Empfehlungsverbot 

Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm berufsrechtlich nicht gestattet ist.

Für einen Verstoß gegen das ärztliche Empfehlungsverbot (hier: des § 31 Abs. 2 BayBOÄ) reicht es bereits aus, wenn der Arzt (hier: ein Orthopäde) dem Patienten von sich aus einen Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder empfiehlt, ohne dass dafür ein hinreichender Grund vorliegt. Eine solche Empfehlung im Sinne der Vorschrift hat der Arzt im konkreten Fall durch Überlassen der Räumlichkeiten und Duldung von Hinweisschildern in der Praxis – pauschal und damit ohne hinreichenden Grund – ausgesprochen. Das Sanitätshaus, das selbst nicht Adressat der berufsrechtlichen Vorgaben für Ärzte ist, kann als Teilnehmer, also als Anstifter oder Gehilfe, an diesem Verstoß haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn von einem dafür erforderlichen Vorsatz auszugehen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2016 - I ZR 46/15
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2016-06-16/i-zr-46_15

 

Verfassungsbeschwerde gegen Mindestmengen für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit sehr niedrigem Geburtsgewicht abgewiesen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung einer Mindestmenge bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von 1.250 Gramm zurückgewiesen. Die Beschwerde von neun Kliniken sei unzulässig, so das Gericht. Die Beschwerdeführer hätten nicht substantiiert und schlüssig begründen können, dass mit der Mindestmenge Grundrechte verletzt worden sind. Zudem seien sie zu verschiedenen beklagten Tatbeständen nicht beschwerdebefugt.

Früh- und Neugeborene mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1.250 Gramm dürfen nur in Krankenhäusern mit einem Level-1-Perinatalzentrum versorgt werden. Zur Qualitätssicherung hatte der G-BA 2010 eine Mindestmenge von 14 solcher Geburten in Level-1-Perinatalzentren festgelegt. Kliniken, die diese nicht erreichen, dürfen die Leistung nicht mehr erbringen und abrechnen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2016 – 1 BvR 292/16
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/10/rk20161006_1bvr029216.html

 

Kein Doktortitel nach Abschluss des Medizinstudiums in Belgien

Das VG Mainz hat entschieden, dass der Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien nicht zur Führung des Titels „Doktor der Medizin“ in Deutschland berechtigt. Nach Auffassung des Gerichts darf ein ausländischer Hochschulgrad nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur in der ausländischen Form geführt werden, in der er verliehen worden ist. Die deutsche Abkürzung „Dr.“ darf daher erst nach dem Durchlaufen eines ordnungsgemäßen Promotionsverfahrens im EU-Ausland, nicht aber aufgrund des bloßen Abschlusses des Medizinstudiums – vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen Medizin – geführt werden.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.11.2016 – 3 K 1538/15.MZ
http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/binarywriterservlet?imgUid=10040436-8d86-f851-cac4-d2832e4e2711&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

 

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2. Aktuelles

 

KBV-Richtlinie zu elektronischen Arztbriefen in Kraft getreten

Die Richtlinie der KBV über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291f SGB V (Richtlinie Elektronischer Brief) ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Sie regelt Details zu Inhalt, Struktur und Übermittlung sowie zur Abrechnung und Vergütung elektronischer Arztbriefe.

Die pauschale Vergütung in Höhe von 55 Cent pro eArztbrief erfolgt extrabudgetär. Sie wird zwischen dem Sender und dem Empfänger aufgeteilt: 28 Cent erhalten Ärzte für den Versand eines eArztbriefs (abzurechnen mit der Nr. 86900 EBM), für den Empfang 27 Cent (abzurechnen mit der Nr. 86901 EBM). Wird die Nr. 86900 EBM berechnet, können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120 bis 40126 EBM abgerechnet werden, da der elektronische Versand den mit Post- und Kurierdiensten ersetzt. Wird ein Arztbrief elektronisch und auf herkömmlichem Weg an einen anderen – nicht an der o. g. Richtlinie teilnehmenden – Empfänger versandt, ist dies mit sog. Pseudoziffern (Nrn. 86902-86905 EBM) abzurechnen.

Zur Richtlinie:
http://www.kbv.de/media/sp/RL_eArztbrief.pdf

 

Gesetz zum besseren Schutz vor übertragbaren Krankheiten beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten beschlossen. Darin werden unter anderem die Meldepflichten bei Krankenhausinfektionen erweitert. Für die sichere Aufbewahrung und Vernichtung von Polioviren in Laboren werden in Umsetzung der Polioeradikationsstrategie der Weltgesundheitsorganisation Standards festgelegt.

Künftig soll von meldenden Ärzten sowie Laboren über die Gesundheitsämter bis zum Robert Koch-Institut eine durchgängig automatisierte Verarbeitung von Meldedaten ermöglicht werden. Das elektronische Meldewesen soll spätestens 2021 in Betrieb gehen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll bis zum Sommer 2017 in Kraft treten.

Zum Gesetzesentwurf:
http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/E/GE_EpiUEberwMod_Kabinett.pdf

 

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3. Stellenanzeigen

 

Fehlerkorrektur

Bei der Veröffentlichung der Stellenanzeige der Kanzlei am Ärztehaus im Newsletter der AG MedR Nr. 12/2016 wurden versehentlich falsche Kontaktdaten angegeben. Diesen Fehler bitten wir freundlich zu entschuldigen. Die korrekte Anzeige lautet wie folgt: 

Die Kanzlei am Ärztehaus ist eine im Medizinrecht tätige Kanzlei mit Standorten in Münster, Dortmund und Köln.

Wir sind auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.

Zur Verstärkung unseres Teams in Münster suchen wir für den Bereich der Vertragsgestaltung im Gesundheitswesen eine(n) hochmotivierte(n)

Fachanwalt (m/w) für Handels- und Gesellschaftsrecht. 

Sie verfügen über eine überdurchschnittliche fachliche Qualifikation und haben zudem idealerweise bereits berufliche Erfahrungen im Vertragsrecht der Heilberufe gesammelt. Teamfähigkeit, Engagement und ein überzeugendes Auftreten zeichnen Sie aus. Wir bieten eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit mit guten Perspektiven in einer hochspezialisierten Kanzlei. 

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte unter Angabe Ihres möglichen Eintrittstermins an die

Kanzlei am Ärztehaus
– persönlich/vertraulich –
RA Michael Frehse
Dorpatweg 10
48159 Münster
m.frehse@kanzlei-am-aerztehaus.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei Lücker – MP-Recht lautet:

Spezialisierung ohne Kompromisse, das ist das Erfolgsrezept der Kanzlei Lücker - MP-Recht. Wir sind auf die konsequente und umfassende rechtliche Beratung und Begleitung unserer Mandanten in allen Fragen des deutschen und europäischen Medizinprodukte-Rechts spezialisiert. Unser Mandantenstamm besteht überwiegend aus internationalen und nationalen Herstellern von Medizinprodukten, sowie Vertreibern, Benannten Stellen und einigen Gesundheitseinrichtungen.

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir kurzfristig eine(n) hochmotivierte(n)

Fachanwalt (m/w) für Medizinrecht.

Wenn Sie über eine überdurchschnittliche fachliche Qualifikation verfügen und zudem bereits einige berufliche Erfahrungen im Medizinrecht oder im internationalen Wirtschaftsrecht bei der Beratung von industriellen Mandanten haben und zudem über Teamfähigkeit, Engagement und ein überzeugendes Auftreten verfügen, würden wir Sie gerne näher kennenlernen. 

Wir bieten eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit mit ausgezeichneten Qualifikationsmöglichkeiten, guter Perspektive und sofortigem Mandantenkontakt in unserer hochspezialisierten Sozietät in Essen. 

Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte unter Angabe Ihres möglichen Eintrittstermins an: 

Kanzlei Lücker - MP-Recht
z.H. Frau Andrea Lücker
Prinz-Friedrich-Str. 26a
45257 Essen
alr@mp-recht.de

 

Eine Stellenanzeige der Kanzlei HELIOS Kliniken GmbH lautet: 

Zur weiteren Verstärkung des Zentralen Dienstes Risikomanagement/Versicherungen im Bereich Arzthaftpflichtschaden in unserer Unternehmenszentrale in Berlin sucht die HELIOS Kliniken GmbH einen 

Rechtsanwalt/Volljurist (w/m) Arzt-Haftpflicht.

Im Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit steht die juristische Bearbeitung von Arzt-/Krankenhaus-Haftpflichtfällen (Personenschäden). Sie sind sowohl Ansprechpartner für die Anspruchsteller als auch für unsere Kliniken. Dabei übernehmen Sie in einem Team erfahrener Anwälte die eigenständige Haftungsprüfung sowie abschließend die Schadensregulierung. Ihr Aufgabengebiet umfasst ebenso eine erste Analyse der Fälle unter Risiko- und Qualitätsgesichtspunkten. Sie stehen den Kliniken und medizinischen Fachgruppen bei HELIOS beratend zur Seite.

Sie haben bereits einige Jahre Berufserfahrung im Arzthaftungsrecht gesammelt und verfügen über vertiefte Kenntnisse im materiellen und prozessualen Arzthaftungsrecht. Neben Engagement und einer ausgeprägten Sozialkompetenz haben Sie eine sichere sprachliche Ausdrucksweise, Affinität zu medizinischen Sachverhalten, analytisches Denkvermögen und Verhandlungsgeschick sowie gute EDV- und MS Office-Kenntnisse.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Anne Gebhardt, Zentraler Dienst Tarifrecht und Personalmanagement, unter der Tel. 030 521321-0 zur Verfügung. Bitte senden Sie uns Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen über unser Karriere-Portal: http://karriere.helios-kliniken.de. Stellennummer:13414.

HELIOS Kliniken GmbH
Friedrichstraße 136
10117 Berlin

 

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