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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 76/17

Datum:
23.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 76/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0123.26U76.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 1/15
Schlagworte:
Neulandmethode (Netzimplantat) Aufklärung
Normen:
BGB §§ 280, 823, 249, 253
Leitsätze:

Wählt der Arzt eine Neulandmethode, hat er den Patienten über diesen Umstand sowie über die alternativen Behandlungsmethoden aufzuklären.

Es bedarf einer besonderen Aufklärung über die Neulandmethode, wenn diese noch keine Standardmethode darstellt.

Bei einem neuen Operationsverfahren (Netzimplantat bei Senkungsoperation) ist die Patientin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unbekannte Komplikationen auftreten können.

Bei Auftreten einer persistierenden Schmerzhaftigkeit der Scheide, kann ein Schmerzgeld von 35.000,- € angemessen sein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 05. Mai 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten zu 1) auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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