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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 59/16

Datum:
13.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 59/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.26U59.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 336/14
Schlagworte:
Übersehen eines Kompartmentsyndroms bei der Nachsorge durch den Hausarzt
Normen:
BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze:

Nach einer Gipsschienenbehandlung muss der Hausarzt bei der Nachsorge die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms in Betracht ziehen, falls der Patient hierfür typische Beschwerden schildert. Werden die zielführenden Symptome nicht abgeklärt, kann dies als grober Behandlungsfehler gewertet werden. Für den Verlust des rechten Unterarmes kann bei einem etwa 50jährigen ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. April 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte - vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges - verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung ab dem 18. Mai 2012 zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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