Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 26 U 37/14

Datum:
15.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 37/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1115.26U37.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-6 O 91/11
Schlagworte:
Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei Behandlungsfehlern
Normen:
§§ 280, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Wird auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich und fehlerhaft durchgeführt, hat der erstbehandelnde Arzt auch für diesen Behandlungsfehler grundsätzlich zu haften. Der Zurechnungszusammenhang kann dann unterbrochen sein, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Januar 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB aus 45.000,00 € seit dem 01.11.2010 sowie aus weiteren 25.000,00 € seit dem 26.09.2012 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Behandlung ab dem 06.04.2009 zurückzuführen sind, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.160,00 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB aus 8.320,00 € seit dem 01.11.2010 sowie aus weiteren 21.840,00 € seit dem 26.09.2012 zu zahlen.

4.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung ihrer Leistungsfähigkeit fiktive Haushaltsführungskosten in Höhe von 156,00 € monatlich, beginnend mit dem Monat Januar 2014, zahlbar jeweils spätestens bis zum 05. Kalendertag des nachfolgenden Kalendermonats – nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB ab dem jeweils 6. Kalendertags, beginnend mit dem 6.2.2014 bis einschließlich zum 6.12.2016 – zu zahlen;

5.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.005,54 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte  40 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 69 % und der Beklagten zu 31 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank