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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 111/15

Datum:
11.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 111/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1111.26U111.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 48/11
Schlagworte:
Grober Behandlungsfehler bei einer OP der Halswirbelsäule
Normen:
§§ 280, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Ist vor einer HWS-Operation eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert.

Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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